Mieterverein Passau e.V.

Satzung

§ 1  Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein fuhrt den Namen "Mieterverein Passau e. V.". Er hat seinen Sitz in Passau und ist in das Vereinsregister eingetragen.
2. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2  Zweck des Vereins

1. Der Verein bezweckt die Wahrung und Förderung der wohnwirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder unter Ausschluss parteipolitischer Bestrebungen.
2. Der Verein steht auf demokratischer Grundlage. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Verein erstrebt keinen Gewinn.
3. Der Vereinszweck soll erreicht werden durch Vertretung der Interessen der Mieter gegenüber den Vermietern, Kommunen, örtlichen Verwaltungsbehörden, Verbänden und Unternehmen und
4. Erteilung von Rat und Auskunft an Mitglieder sowie ihrer Vertretung im Rahmen des Vereinszwecks.

§ 3   Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, insbesondere Mieter von Wohnungen, soweit sie die in § 2 niedergelegten Ziele anerkennen und nicht mit Hilfe des Vereins eigene wirtschaftliche Interessen aus Vermietung und Verpachtung verfolgen.
2. Voraussetzung für die Aufnahme als Mitglied ist ein schriftlicher Antrag. Der Vorstand behält sich vor, im Einzelfall einen Antrag ohne Beachtung einer besonderen Form zuzulassen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
3. Der Verein speichert und nutzt personenbezogene Daten der Mitglieder zu Vereinszwecken, soweit dies zur Ausübung der satzungsgemäßen Tätigkeit erforderlich ist und beachtet hierbei die Vorschriften zum Datenschutz. Als Mitglied des Deutschen Mieterbundes ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Gleiches gilt insbesondere für eine Meldung an eine bestehende Rechtsschutzversicherung und Vereinszeitung. Auch hierbei ist der Datenschutz gewährleistet.
Hierzu erteilt das Mitglied seine Zustimmung.
4. Eine mit dem Mitglied in einem auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt lebende Person kann auf ihren Antrag hin mit Zustimmung des ordentlichen Mitgliedes als Zweitmitglied (Partner) aufgenommen werden. Je Mitglied ist nur ein Zweitmitglied in diesem Sinne zulässig. Das Zweitmitglied ist, solange es mit dem Mitglied einen Haushalt teilt, berechtigt, in Angelegenheit der mit dem Mitglied bewohnten Wohnung die Beratung im Interesse des Mitgliedes entgegenzunehmen. Träger der mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte und Pflichten bleibt ansonsten das Mitglied.

§ 4  Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Es ist ein Jahresmitgliedsbeitrag zu entrichten, der zum Anfang des Kalenderjahres, spätestens am 31. Januar eines Jahres, fällig ist.
2. Das Mitglied wird in seinen, das Wohnungsmietverhältnis berührenden Fragen und in wohnungsrechtlichen Angelegenheiten in seiner Eigenschaft als Mieter und Pächter kostenlos beraten und außergerichtlich vertreten.
3. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beratung innerhalb einer bestimmten Frist, oder wenn ein Fall der Interessenkollision vorliegt. Der Vorstand kann durch Beschluss die Erbringung von Leistungen durch Dritte regeln. Der Vorstand kann durch Beschluss für die Mitglieder Obliegenheits- und Mitwirkungspflichten bei der Inanspruchnahme der Beratung und Vertretung festlegen.
Insbesondere die rechtzeitige sowie vollständige Vorlage der für eine Beratung relevanten Unterlagen in geeigneter Form und die Einhaltung von gesetzlichen, vertraglichen oder gerichtlichen Fristen sind Sache des Mitglieds. Ist das Mitglied mit der Zahlung seiner Beiträge im Rückstand, so besteht kein Anspruch auf Beratung.
4. Rechtsschutz in Mietstreitigkeiten besteht für das Mitglied, soweit und in dem Umfang, als durch den Verein für seine Mitglieder ein Gruppenversicherungsvertrag mit der DMB-Rechtsschutz-Versicherung AG abgeschlossen ist. Rechtsschutz wird nur gewährt, wenn das Mitglied bei Streitigkeiten die Beratung des Mietervereins in Anspruch nimmt und, soweit möglich, der Versuch einer außergerichtlichen Erledigung durch den Mieterverein durchgeführt ist. Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus dem Gruppenvertrag und den Allgemeinen Rechtsschutz-Bedingungen, die in der Geschäftsstelle eingesehen werden können.
5. Das Mitglied erhält die Mieter-Zeitung des Deutschen Mieterbundes.
6. Jedes Mitglied ist antrags-, stimm- und aktiv-wahlberechtigt, sofern es dem Verein mindestens seit dem 31.12. des Vorjahres angehört.


§ 5  Vereinsbeiträge

1. Bei Eintritt wird neben dem Jahresbeitrag eine Aufnahmegebühr erhoben. Die Höhe der Aufnahmegebühr bestimmt der Vorstand.
2. Das Mitglied hat für jedes Kalenderjahr, in dem seine Mitgliedschaft besteht, einen Jahresbeitrag zu entrichten. Dieser ist für das jeweilige Kalenderjahr im Voraus zu zahlen, er ist jeweils am 15. Januar, spätestens mit der Begründung der Mitgliedschaft, fällig.
3. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages bestimmt der Vorstand.
4. Anfallende Barauslagen (Porto, Telefon, etc.) sind nach den Beschlüssen des Vorstands zu ersetzen.
5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6  Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung, Ausschluss, Streichung von der Mitgliedsliste, Entlassung oder Tod.
2. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Sie muss spätestens bis zum 30. September beim Verein eingegangen sein. Die Mitgliedschaft muss bis zum Ende der Kündigungszeit mindestens 2 Jahre bestanden haben.
3. Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen, wenn es gegen die allgemeinen Mieterinteressen oder die Satzung verstößt, insbesondere wenn das Verhalten des Mitglieds sich mit dem Zweck und Ziel des Vereins nicht vereinbaren lässt oder das Ansehen des Vereins beschädigt.
4. Das Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es unbekannt verzogen ist oder mit seiner Beitragsverpflichtung länger als 4 Monate in Verzug ist. Über den Ausschluss oder die Streichung von der Mitgliederliste entscheidet der Vorstand. In den Fällen von § 6 Nr. 3 ist der Ausschluss dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied hat das Recht des Widerspruchs. Der Widerspruch hat spätestens 1 Monat nach Zustellung des Beschlusses schriftlich an den Vorstand zu erfolgen. Die Frist ist eine Ausschlussfrist. Bei fristgerechtem Widerspruch entscheidet über den Ausschluss endgültig die Mitgliederversammlung.
Während der Dauer des Ausschlussverfahrens ruhen alle Rechte, Pflichten und Vereinsämter des Mitglieds. Mit dem Wirksamwerden des Ausschlusses enden alle Vereinsämter.
5. Ein Hinterbliebener eines verstorbenen ordentlichen Mitgliedes kann die Aufnahme als Mitglied auf Zeit beantragen (Mitglied auf Zeit), um die wohnungsmietrechtlichen Angelegenheiten des verstorbenen Mitgliedes abwickeln zu können. Diese Mitgliedschaft auf Zeit ist auf einen Zeitraum von bis zu 4 Monaten seit dem Versterben des Mitgliedes beschränkt. Während dieser Zeit besteht lediglich Anspruch auf eine mündliche Beratung. Weitere Leistungen stehen dem Mitglied auf  Zeit nicht zu.
6. Eine Zweitmitgliedschaft endet automatisch mit der Beendigung der Mitgliedschaft des ordentlichen Mitgliedes.

§ 7 Organe des Vereins

    Organe des Vereins sind
    - die Mitgliederversammlung
    - der Vorstand

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern und zwar dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter und dem Kassierer. In den Vorstand können nur Mitglieder gewählt werden, die mindestens 1 Jahr dem Verein angehören. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf 4 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Vorstandsmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit. Rechtsschutz i.S.v. § 4 Nr.4 dieser Satzung genießen Vorstandsmitglieder jedoch nur, wenn der anteilige Kostenbeitrag für die Rechtsschutzversicherung nach den für die Mitglieder geltenden Sätzen an den Verein rechtzeitig entrichtet wurde.
2. Die Wahl erfolgt mit Stimmzettel. Wenn kein Widerspruch erhoben wird, ist Wahl durch offene Abstimmung zulässig.
3. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so nimmt die nächste Mitgliederversammlung eine Nachwahl für die restliche Dauer der Amtszeit des Vorstands vor.
4. Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassierer. Der Vorsitzende kann den Verein alleine vertreten. Der Stellvertreter des Vorsitzenden und der Kassierer sind gemeinsam vertretungsbefugt. Sie sollen nur bei Verhinderung des Vorsitzenden als Vertreter tätig werden.
5. Die Vorstandsmitglieder sind als solche ehrenamtlich tätig, der Vorstand kann jedoch die Zahlung angemessener Aufwandsentschädigungen durch Beschluss festlegen.
6. Die Vorstandsmitglieder und sonstige Vereinsrepräsentanten werden vom Verein von allen Ansprüchen des Vereins und von Dritten freigestellt, die sich persönlich gegen sie aufgrund einer Tätigkeit für den Verein ergeben. Der Verein wird die gegen ein Vorstandsmitglied oder einen sonstigen Repräsentanten geltend gemachten Zahlungsansprüche Dritter entweder auf Kosten des Vereins abwehren oder befriedigen. Diese Freistellung erfasst keine Ansprüche, die aufgrund grobfahrlässigen oder vorsätzlichen Handelns entstehen und keine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
7. Der Vorstand kann auch in Form eines schriftlichen Umlaufverfahrens Beschluss fassen.

§ 9  Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird in Abständen von 2 Jahren durchgeführt und zwar im 2. Quartal des Jahres.
2. Sie wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 3 Wochen einberufen. Die Einladung erfolgt durch Bekanntgabe in der Passauer Neuen Presse.
3. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder, eine Satzungsänderung bedarf der 3/4 -Mehrheit.
4. Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich in offener Abstimmung, sofern nicht die Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder eine schriftliche Abstimmung beschließt.
5. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet.
6. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer. Über die Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in die alle gefassten Beschlüsse im Wortlaut aufzunehmen sind. Sie ist von dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäftsbericht, den Kassenbericht und den Revisionsbericht entgegen. Sie beschließt über
    a) Entlastung des Vorstandes
    b) Wahl des Vorstandes, der Revisoren
    c) Satzungsänderungen
    d) Anträge
    e) Auflösung des Vereins
2. Anträge gern. Abs. 1 d) zur Mitgliederversammlung müssen spätestens 10 Tage vor dem Versammlungstag bei der Geschäftsstelle schriftlich eingegangen sein.

§ 11 Revisoren

1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 4 Jahren 2 Revisoren.
2. Diesen obliegt die Kontrolle der Kassen- und Buchführung des Vereins. Sie haben das Recht und die Pflicht, die Bücher zu prüfen und können zu jederzeit zur Kontrolle alle Unterlagen einsehen. Beanstandungen haben sie dem Vorstand schriftlich zu berichten.
3. Die Revisoren haben der Mitgliederversammlung über die Buchprüfung in der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 12 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit einer einfachen Mehrheit aller Vereinsmitglieder beschlossen werden. Kommt diese Mehrheit bei einer Mitgliederversammlung nicht zustande, dann ist bei Aufrechterhaltung eines Auflösungsantrages eine weitere Mitgliederversammlung innerhalb von 3 Monaten einzuberufen. Diese beschließt über die Auflösung mit der Mehrheit von 4/5 der erschienenen Mitglieder. Die Ladung zu dieser Versammlung muss den Tagesordnungspunkt ,,Auflösung" sowie den Hinweis darauf enthalten, dass unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder die Auflösung mit einer 4/5 Mehrheit beschlossen werden kann.
2. Im Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen der Stadt Passau zur Unterstützung bedürftiger Mieter zu.

§13 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Der Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche ist der Sitz des Vereins.

Passau, den 30.06.2016